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SATZUNG
des Gewerbe-, Verkehrs- und Verschönerungsvereins Nettersheim e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Gewerbe-, Verkehrs- und Verschönerungsverein Nettersheim e.V.". Sitz des Vereins ist Nettersheim. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.
§ 2 Aufgaben und Zweck
Dem Verein obliegen folgende Aufgaben:
a) Förderung der Wirtschaftstruktur in Nettersheim im allgemeinen, Förderung der touristischen Infrastruktur und des Fremdenverkehrs in Nettersheim
b) Mitwirkung bei Erhaltung, Verbesserung und Schaffung von sozial- und umweltverträglichen Fremdenverkehrseinrichtungen, insbesondere der Unterkunfts-, Verpflegungs- und Freizeitmöglichkeiten in Nettersheim
c) Planung und Durchführung von Maßnahmen, die der Verschönerung des Dorfes und dem Erhalt von Natur und Landschaft dienen.
d) Pflege der Kultur, Heimatkunde und des Brauchtums
Durch Satzungsbeschluß der Mitgliederversammlung können dem Gewerbe-, Verkehrs- und Verschönerungsverein Nettersheim neue Aufgaben übertragen werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Sollten sich Überschüsse ergeben, so sind diese ausschließlich für Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder durch die Tätigkeit des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Jeder, der sich zu den Zielen des Gewerbe-, Verkehrs- und Verschönerungsvereins bekennt, kann Mitglied werden. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder können werden: natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung durch 2/3-Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Betroffene die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen, die dann endgültig ist.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluß
d) durch Auflösung der juristischen Personen.
Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Der Jahresbeitrag verbleibt dem Verein. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt die sofortige Beendigung der Mitgliedschaft.
Der Ausschluß erfolgt bei Verstoß gegen die Belange des Vereins mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied mit Gründen durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch gegen den Verein.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, alle Vorteile zu genießen, die der Verein bietet und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben das Recht, sich in den Vorstand des Vereins wählen zu lassen. Sie sind angehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie sind berechtigt, Anregungen und Vorschläge einzureichen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus 7 Personen:
- Vorsitzende/r
- stellvertr. Vorsitzende/r
- Geschäftsführer/in
- Kassenwart
- 3 Beisitzer/innen.
Vertreten wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von wenigstens 5 Mitgliedern.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt für drei Jahre durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattzufinden. Ihr obliegt:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Festsetzung des Haushalts- und Arbeitsplanes
c) die Entscheidung über die Höhe des Mitgliederbeitrages
d) die Wahl der Rechnungsprüfer
e) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
f) die Entlastung des Vorstandes
g) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
h) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
i) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
j) die Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von wenigstens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt wird.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden durch öffentlichen Aushang mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen und durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Nettersheim unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
§ 9 Ausübung des Stimmrechts
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Bei juristischen Personen ist die Vertretung des Stimmberechtigten durch eine Vollmacht zu erteilen.
§ 10 Beschlüsse und Niederschriften
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung bedürfen - wenn diese Satzung nichts anderes vorschreibt - der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Die im Vorstand und in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden, einem in der Sitzung anwesenden Mitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfung
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer berichten in der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.
§ 12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur schriftlich und unter Darlegung der Gründe (bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung) beantragt werden.
Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung, zu deren Beschlußfähigkeit mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muß, erfolgen. Ist diese Versammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Versammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Auflösung kann nur mit 2/3 der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung geht das Vereinsvermögen auf den Förderverein Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege Nettersheim e.V. über.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Nettersheim, Gerichtsstand ist Gemünd.
§ 15 BGB - Vorschriften
Sofern diese Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften des BGB über den rechtsfähigen Verein.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Nettersheim, den 28. April 1994
gez. Der Vorstand
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